Zertifizierungsordnung der ZDH-ZERT GmbH

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Rev. 46 vom 09.02.2024

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.1  Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der ZDH-ZERT GmbH (nachfolgend Zertifizierungsstelle genannt) und ihren Auftraggebern/-innen geschlossenen Verträge, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Zu von den AGB abweichenden Individualvereinbarungen sind die Mitarbeiter/-innen und Begutachter/-innen der Zertifizierungsstelle nicht bevollmächtigt. Solche Vereinbarungen können wirksam nur mit dem/-r Geschäftsführer/-in bzw. dessen/deren Genehmigung getroffen werden. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des/-r Auftraggebers/-in sind nicht Bestandteil von Verträgen oder Informationsgesprächen, es sei denn, sie werden durch den/die Geschäftsführer/-in der Zertifizierungsstelle ausdrücklich schriftlich anerkannt.
 
I.2  Zertifizierungsvertrag

Der Vertragsschluss kommt durch die schriftliche Bestätigung der Zertifizierungsstelle zustande (s. II.6). Mit Bestätigung des Auftrags (Vertragsschluss) verpflichtet sich die Zertifizierungsstelle gegenüber dem/-r Auftraggeber/-in, das zu zertifizierende Regelwerk entsprechend der Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens (vgl. Abs. II dieser Zertifizierungsordnung) zu begutachten und, soweit möglich, das Zertifikat zu erteilen. Ein Anspruch des/-r Auftraggebers/-in auf Anwendung bestimmter Sonderregelungen besteht nicht. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Zertifizierungsordnung. Ergeben sich während der Vertragslaufzeit Änderungen der Zertifizierungsordnung oder deren Anlagen, ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebliche Zertifizierungsordnung inklusive Anlagen für ihr Tätigwerden zugrunde zu legen, sofern sie den/die Auftraggeber/-in vor Leistungserbringung hierauf hingewiesen hat und diese/-r von seinen/ihren Gestaltungsrechten (vgl. Kap. I.7) keinen Gebrauch gemacht hat.  
    
I.3  Bonitätsprüfung

Die Zertifizierungsstelle wird vor Vertragsschluss und vor einer Überwachungstätigkeit eine Bonitätsprüfung bei einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. Creditreform) durchführen. Der/die Kunde/-in erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Weiter erklärt sich /die Kunde/-in damit einverstanden, dass die unter I.4. aufgeführten personenbezogenen Daten an diese Auskunftei übermittelt werden, soweit dies hierfür erforderlich ist.
Sollte die Bonitätsprüfung negativ ausfallen, behält sich die Zertifizierungsstelle vor, die Zahlungsmodalitäten bzw. -ziele anzupassen oder den Auftrag abzulehnen. Dies wird die Zertifizierungsstelle dem/-r Kunden/-in zeitnah mitteilen und ggf. eine entsprechende Rechnung übersenden. Falls der Auftrag nur gegen Vorkasse durchgeführt wird, steht der Vertragsschluss nach II.6 unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) des vollständigen Zahlungseingangs bei der Zertifizierungsstelle.

I.4  Umgang mit personenbezogenen Daten

ZDH-ZERT verarbeitet personenbezogene Daten zum Zwecke einer vertragsgemäßen Erfüllung der Dienstleistungen und zum Nachweis des regelwerkskonformen Vorgehens. Folgende Daten werden bei jedem Auftrag erfasst:
- Firmensitz/-e und Rechtsform/-en
- Namen von Ansprechpartnern/-innen und oberster Leitung
- E-Mail-Adressen
- Telefonnummern
- Bankverbindung
- Branche und Scope

Zusätzlich bei DIN EN 1090:
- Name und Geburtsdatum der Schweißaufsicht / des/-r Verantwortlichen WPK und deren Vertreter/-innen
- Qualifikationszeugnis der Schweißaufsicht und dessen Vertreter/-innen

Zusätzlich bei AZAV-Verfahren:
- Name, Geburtsort und -datum des/-r Inhabers/-in bzw. des/-r Vertretungsberechtigten des/-r Auftraggebers/-in nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag
- Leitungspersonal und deren Qualifikationen mit beruflichem Werdegang und Berufserfahrungen
- Lehr- und Fachkräfte und deren Qualifikationen mit beruflichem Werdegang und Berufserfahrungen
- In seltenen Fällen Teilnehmerbefragungen über die Leistungsfähigkeit der Leitungs-, Lehr- und Fachkräfte, ggf. mit persönlichen Daten des/-r Teilnehmers/-in

Zusätzlich bei DIN 14675:
- Name und Qualifikationszeugnis der Fachkraft für Brandmelde- und/oder Sprachalarmanlagen

Zusätzlich bei Personenzertifizierung (DIN EN ISO 9606) sowie für die Prüfung „Verantwortliche Person für BMA/SAA nach DIN 14675“:
- Name, Vorname, Anrede
- Adresse, Telefonnummer, E-Mail
- Geburtsdatum und -ort

Zusätzlich bei Personenzertifizierungen und Anerkennung von Schulungsträgern nach NiSV:
- Name, Geburtsort, -datum und Geschlecht des/-r Prüfungs-kandidaten/-in
- Adresse, Telefonnummer, E-Mail des/-r Prüfungskandidaten/-in
- Schulungsort und –inhalt der Prüfkandidatin/des -kandidaten
- Name des Schulungsträgers, Namen von Ansprechpartnern/-innen des Schulungsträgers sowie deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Diese Daten bleiben bei uns mindestens solange sicher gespeichert, bis die Vertragsbeziehung ein Ende gefunden hat und die Voraussetzungen des Regelwerks erfüllt wurden. Diese sehen vor, dass die Daten nach Ablauf der Zertifikatsgültigkeit über die Dauer eines Zertifizierungszyklus aufbewahrt werden müssen. Dies bedeutet in der Regel drei Jahre nach Ablauf der Zertifikatsgültigkeit. Für AZAV-Verfahren gelten fünf Jahre, bei Verfahren nach ISO 13485 sind es zehn Jahre.

I.5  Zertifikatserteilung

I.5 1.  Geltungsbereich

Mit dem Zertifikat bescheinigt die Zertifizierungsstelle die Übereinstimmung des/der begutachteten Systems/Produkts/Person mit den Anforderungen des/-r von dem/-r Auftraggeber/-in im Auftrag gewählten Regelwerks/-en. Das Zertifikat gilt nur für den festgelegten Geltungsbereich, in dem die Übereinstimmung des/der zu zertifizierenden Systems/Produkts/Person mit den Anforderungen des jeweiligen Regelwerks nachgewiesen wurde.  

I.5 2.  Zertifikatsverwendung

I.5 2.1  Verwendung durch den/die Auftraggeber/-in

Die Zertifizierungsdokumente (Zertifikat, Zertifizierungszeichen und Begutachtungsberichte) verbleiben im Eigentum der ZDH-ZERT GmbH. Der/die Auftraggeber/-in ist berechtigt, die Zertifizierungsdokumente für geschäftliche Zwecke zu nutzen, z. B. in Angeboten und in der Werbung. Zertifizierungsdokumente dürfen nur jeweils in ihrer Gesamtheit zur Verfügung gestellt bzw. vervielfältigt werden. Zur Verwendung des ZDH-ZERT-Zertifizierungszeichens gelten die in Kapitel IV dieser Zertifizierungsordnung festgelegten Grundsätze. Die Verwendung der Zertifizierungsdokumente wird in den Begutachtungen mit überprüft.

I.5 2.2  Verwendung durch die Zertifizierungsstelle

I.5 2.2.1  Auskunft über die Zertifizierung

Die Zertifizierungsstelle ist, soweit es dem Grundsatz der Vertraulichkeit gemäß I.8 1.3 nicht widerspricht, berechtigt, Auskünfte über die Gültigkeit einer bestimmten Zertifizierung zu erteilen (Namen der Organisation und Rechtsform, zertifizierte Regelwerke, Dauer der Zertifikatsgültigkeit, Geltungsbereich und Standort/-e).

I.5 2.2.2  Interne Registrierung

Die Zertifizierungsstelle registriert die für die Erteilung und die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlichen Daten für den internen Gebrauch. Die Zertifizierungsstelle verarbeitet die in diesem Zusammenhang registrierten personenbezogenen Daten ausschließlich für eigene Zwecke.  

I.5 2.2.3  Weitergabe von zertifikatsrelevanten Daten an die Akkreditierungs- und Benennungsstellen

Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, den Akkreditierungs- und Benennungsstellen regelmäßig folgende zertifikatsrelevanten Informationen mitzuteilen:
- Registriernummer des Zertifikats
- Zertifizierte Organisation
- Gültigkeitsbereich des Zertifikats
- Erteilungsdatum, ggf. Kopie des Zertifikats
Der/die Auftraggeber/-in erklärt sich mit der Weitergabe dieser Daten einverstanden.

I.5 2.2.4  Einschränkung des Geltungsbereichs der Zertifizierung

Die Zertifizierungsstelle muss den Geltungsbereich der Zertifizierung des/-r Auftraggebers/-in einschränken, um diejenigen Teile auszuschließen, die die Anforderungen nicht erfüllen, wenn der/die zertifizierte Auftraggeber/-in es dauerhaft oder schwerwiegend versäumt hat, die Zertifizierungsanforderungen für diese Teile des Geltungsbereichs der Zertifizierung zu erfüllen. Die Einschränkung erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen des der Zertifizierung zugrundeliegenden Regelwerks.

I.6  Gültigkeitsende des Zertifikats
 
Die Gültigkeit des Zertifikats endet durch Ablauf der regulären Geltungsdauer, Kündigung des Zertifizierungsvertrags oder durch Entzug/Aussetzung seitens der Zertifizierungsstelle. In allen Fällen ist die weitere Nutzung der Zertifizierungsdokumente untersagt.

I.6 1.  Ablauf der Geltungsdauer

Mit Ablauf der auf dem Zertifikat angegebenen Gültigkeitsdauer verliert das Zertifikat seine Gültigkeit.

I.6 2.  Kündigung des Zertifizierungsvertrags

Mit Wirksamwerden der Kündigung des Zertifizierungsvertrags (siehe I.9) endet die Gültigkeit des Zertifikats.

I.6 3.  Entzug durch die Zertifizierungsstelle

Der Entzug des Zertifikats erfolgt unter anderem, wenn
- der/die Auftraggeber/-in sich endgültig nicht dem Überwachungsverfahren unterzieht,
- die notwendigen Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer von dem/-r Begutachter/-in in Absprache mit dem/-r Auftraggeber/-in festgelegten Frist durchgeführt werden,
- der/die Auftraggeber/-in wegen Konkurs oder sonstigen Gründen seine Geschäfts-/Organisationstätigkeit beendet,
- der/die Auftraggeber/-in in Zahlungsrückstand gegenüber der Zertifizierungsstelle trotz Erinnerung und Mahnung gerät,
- der/die Auftraggeber/-in seinen/ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (siehe I.8 2),
- das Zertifikat oder das ZDH-ZERT-Zertifizierungszeichen missbräuchlich verwendet wird (vgl. Kapitel IV),
- zwingend einzuhaltende Vorgaben der Akkreditierungs-/Benennungsstellen den Entzug unausweichlich machen.

Mit Entzug der Zertifikate verpflichtet sich der/die Auftraggeber/-in, die ihm/ihr überlassenen Originalzertifikate unverzüglich an ZDH-ZERT zurückzusenden oder zu vernichten und ZDH-ZERT die Vernichtung schriftlich zu bestätigen.

I.6 4.  Aussetzung des Zertifikats

Eine Aussetzung des Zertifikats erfolgt,
a) wenn der/die Auftraggeber/-in sich nicht dem planmäßigen Begutachtungsprogramm unterzieht,
b) wenn während der Zertifikatsgeltungsdauer Sachverhalte festgestellt werden, die einer Aufrechterhaltung der Zertifizierung entgegenstehen und diese durch den/die Zertifikatsinhaber/-in nicht in der festgelegten Frist ausgeräumt werden. In diesen Fällen kann der/die Auftraggeber/-in binnen einer Frist von drei Monaten die für die Entscheidung der Zertifizierungsstelle maßgeblichen Prüfungen ermöglichen bzw. Unterlagen bereitstellen.
 
Mit erfolgreichem Nachweis der Aufrechterhaltung des zertifizierten Systems innerhalb der festgelegten Frist und der darauf erfolgenden positiven Entscheidung der Zertifizierungsstelle wird das Zertifikat mit allen seinen damit verbundenen rechtlichen Wirkungen in vollem Umfang wiederhergestellt.

I.7  Zahlungsmodalitäten

Der/die Auftraggeber/-in hat die Zahlung spätestens zwei Wochen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zu leisten. Bei späterer Zahlung kann für den offenen Rechnungsbetrag der bankübliche Zinssatz für den Zeitraum zwischen Fälligkeit der Zahlung und Geldeingang in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für Aufwendungen, die bei Erstellung von Zahlungserinnerungen oder Mahnungen anfallen. Leistet der/die Auftraggeber/-in trotz Erinnerung und Mahnung nach Fälligkeit keinen Kostenausgleich, ist die Zertifizierungsstelle zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. In diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen muss der/die Auftraggeber/-in ungeachtet der eventuellen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Zertifizierungsstelle bezahlen. Etwaige Einwendungen zu den Rechnungen sind der Zertifizierungsstelle innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich begründet mitzuteilen.

I.8  Pflichten der Vertragspartner

I.8 1.  Pflichten der Zertifizierungsstelle

I.8 1.1    Sicherstellung des Verfahrensablaufs und der Gültigkeit des Zertifikats

Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf entsprechend der Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens gemäß Abs. II dieser Zertifizierungsordnung Sorge zu tragen. Insbesondere verpflichtet sich die Zertifizierungsstelle, den Auftraggeber unverzüglich über Änderungen der Zertifizierungsanforderungen zu informieren.

I.8 1.2     Sicherstellung und Anerkennung der Qualität des ZDH-ZERT-Zertifikats

Die Zertifizierungsstelle ist weiterhin verpflichtet, zum Vorteil des/-r Auftraggebers/-in alle zumutbaren Bemühungen zu unternehmen, um das eigene Qualitätsmanagementsystem der Zertifizierungsstelle ständig zu verbessern und die Akkreditierungs- und Benennungsvoraussetzungen zu sichern.

I.8 1.3     Vertraulichkeit

Die Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, alle Informationen über den/die Auftraggeber/-in vertraulich zu behandeln. Weiterhin verpflichtet sich die Zertifizierungsstelle, abgesehen von der Informationspflicht gegenüber den Akkreditierungs- und Benennungsstellen gemäß I.5 2.2.3 und I.8.3 und der allgemeinen Informationspflicht gemäß I.5 2.2.1, ohne schriftliches Einverständnis des/-r Auftraggebers/-in keine weiteren Informationen über den/die Auftraggeber/-in offen zu legen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Zertifizierungsstelle gesetzlich verpflichtet oder durch vertragliche Vereinbarungen ermächtigt ist, vertrauliche Informationen offen zu legen. Dem/-r Auftraggeber/-in wird ein rechtskonformer und umfassender Datenschutz für sämtliche personenbezogenen Daten zugesichert. Dies gilt sowohl für den/die Begutachter/-in als auch für die Zertifizierungsstelle selbst.

I.8 2. Pflichten des/-r Auftraggebers/-in

I.8 2.1  Mitwirkungspflichten

I.8 2.1.1  Bereitstellung eines/-r kompetenten Entscheidungsträgers/-in

Der/die Auftraggeber/-in hat für die Bereitstellung eines/-r kompetenten Entscheidungsträgers/-in zu sorgen. Diese/-r Entscheidungsträger/-in muss zur Vorbereitung und Durchführung der Begutachtungen verfügbar sein.

I.8 2.1.2  Sicherstellung ausreichender Informationsbeschaffung zur Verfahrensumsetzung

Der/die Auftraggeber/-in hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen den reibungslosen Verfahrensablauf sicherzustellen. Er/sie ist verpflichtet, über alle für die Begutachtung des/der zu zertifizierenden Systems/Produkts/Person maßgeblichen Belange wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Alle dokumentierten Informationen, Prozesse und Bereiche bezüglich des/der zu begutachtenden Systems/Produkts/ Person müssen während der Begutachtung zugänglich sein. Die jeweils verantwortlichen Mitarbeiter/-innen müssen verfügbar und auf die Begutachtung vorbereitet sein.

I.8 2.1.3  Aufzeichnungen über Beschwerden bezüglich des/der zu begutachtenden Systems/Produkts/Person

Der/die Auftraggeber/-in ist verpflichtet, alle Beschwerden und die Umsetzung der entsprechenden Korrekturmaßnahmen bezüglich des/der zu begutachtenden Systems/Produkts/Person in geeigneter Weise aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zur Begutachtung bereitzuhalten.

I.8 2.1.4  Nachträgliche Mitwirkungspflichten zur Aufrechterhaltung des Zertifikats

Nach Erteilung des Zertifikats ist der/die Auftraggeber/-in verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zertifizierte System bzw. Produkt weiterhin die Anforderungen erfüllt, und ZDH-ZERT unverzüglich über alle wesentlichen Angelegenheiten bzw. Änderungen zu informieren, die seine/ihre Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnten. Dazu gehören insbesondere:
- Änderungen der Rechts- oder Organisationsform oder der Eigentümerschaft
- Übernahme der gesamten Organisation oder von Teilbereichen durch eine andere Organisation
- Änderungen in Organisation und Management (z. B. Neubesetzung von Schlüsselpositionen, leitenden Personen oder regelwerksrelevantem technischem Personal wie Wechsel der verantwortlichen BMA-/SAA-Fachkraft oder Schweißaufsicht)
- Einstellung der Geschäftstätigkeit
- wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen
- Änderungen der Struktur und/oder des Anwendungsbereichs-/Geltungsbereichs des zertifizierten Systems, der Kernprozesse (u. a. neue oder veränderte Produktionsanlagen/-einrichtungen, Einführung neuer Schweißprozesse, neue Basiswerkstoffe und damit verbundene WPQR’s) sowie am Produkt oder an den Herstellungsmethoden
- Änderungen bezüglich Kontaktadressen, Standorten und Produktionsstätten
- bedeutende Änderung der Anzahl der Mitarbeiter/-innen
- Zwischenfälle wie schwere Unfälle oder schwere Verstöße gegen rechtliche Verpflichtungen, die das Hinzuziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich machen.

Je nach Sachverhalt werden durch die Zertifizierungsstelle entsprechende Maßnahmen ergriffen und mit dem/-r Auftraggeber/-in abgestimmt (hierzu gehören auch Audits aus besonderem Anlass, kurzfristige oder unangekündigte Audits gemäß II.8 4.4).

I.8 2.1.5  Informationspflichten des/-r Auftraggeber/-in gegenüber Mitarbeitern/-innen

Im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens werden persönliche Daten von Mitarbeitern/-innen des/der Auftraggeber/-in erfasst und verarbeitet (Name, Funktion, ggf. Geburtsdatum), um eine spätere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Der/die Auftraggeber/-in ist gemäß DSGVO verpflichtet, seine Mitarbeiter/-innen vor Beginn einer Begutachtung zu informieren, dass diese Daten nur mit deren Einverständnis erhoben und verarbeitet werden dürfen. Diese Daten werden bei ZDH-ZERT gelöscht, sobald der Grund für die Verarbeitung nicht mehr vorliegt. Darüber hinaus werden die Daten nur zu dem Zweck genutzt, für den die Daten erhoben wurden, und nicht nach extern weitergegeben. Ein Nachweis der Geschäftsführung über die Benachrichtigung der Mitarbeiter/-innen kann vom / von der Begutachter/-in eingefordert werden.

I.8 3. Anforderungen der Akkreditierungs- und Benennungsstellen

Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, den Begutachtern/-innen der Akkreditierungs- und Benennungsstellen Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren und die Teilnahme an Begutachtungen zu ermöglichen. Der/die Auftraggeber/-in gibt dazu sein/ihr Einverständnis.

I.9  Gestaltungsrechte der Vertragspartner/-innen

I.9 1.  Zertifizierungsstelle

Die Zertifizierungsstelle ist jederzeit zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Ein solcher Grund kann z. B. in der Vortäuschung falscher Sachverhalte durch den/die Auftraggeber/-in während des Zertifizierungsverfahrens oder in wesentlichen Änderungen der zwingend zu berücksichtigenden Vorgaben der Akkreditierungs-/Benennungsstellen bestehen. Im letztgenannten Fall ist ZDH-ZERT jedoch verpflichtet, dem/-r Auftraggeber/-in unverzüglich ein Angebot zur Fortsetzung des Vertrags zu entsprechend angepassten Bedingungen zu unterbreiten, soweit möglich.

I.9 2.  Auftraggeber/-in

I.9 2.1  Ablehnung eines/-r Begutachters/-in

Der/die Auftraggeber/-in ist berechtigt, eine/-n ihm/ihr benannte/-n Begutachter/-in bis spätestens innerhalb einer Woche nach erfolgter Benennung abzulehnen. Kann keine Einigung über den Einsatz eines/-r Begutachters/-in erzielt werden, ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, von ihrem fristlosen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

I.9 2.2  Kündigung

Dem/-r Auftraggeber/-in steht jederzeit die Kündigung aus wichtigem Grund zu. Des Weiteren kann er/sie vor Erteilung des Zertifikats jederzeit gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten von seinem/ihren Auftrag zurücktreten.

I.9 2.3  Einsprüche und Beschwerden

Einsprüche und Beschwerden können in jeder Phase des Zertifizierungsprozesses vorgebracht werden. Sie bedürfen der Schriftform. Die Entgegennahme, Beurteilung und Entscheidung zum Umgang mit Einsprüchen und Beschwerden regelt der Prozess „Einsprüche und Beschwerden“, der auf der Internetseite der Zertifizierungsstelle einsehbar ist.

I.9 2.4  Schlichtungsausschuss

Soweit bei Beschwerdefällen mit der Zertifizierungsstelle keine Einigung erzielt wird, hat der/die Auftraggeber/-in das Recht, sich an das Lenkungsgremium der Zertifizierungsstelle zu wenden. Dieses leitet die Beschwerde einem eigens zu diesem Zweck zu bildenden Schlichtungsausschuss zu, welcher über das Beschwerdeverfahren berät und entscheidet. Einzelheiten des Verfahrens sind in der gesonderten Schlichtungsordnung der Zertifizierungsstelle geregelt, einsehbar auf der Internetseite der Zertifizierungsstelle.

I.10 Haftung und Haftungsbeschränkung

Die Zertifizierungsstelle haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bzw. für Auftragsverarbeiter/-innen. Die Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, für die im Rahmen des Auftrags zu erbringende Dienstleistung auf Anforderung eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Soweit eine Haftung der Zertifizierungsstelle in Betracht kommt, ist diese bei Vermögensschäden auf höchstens € 250.000,- sowie bei Sachschäden auf höchstens € 1.500.000,- pro Versicherungsfall beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

I.11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Zertifizierungsstelle, derzeit Bonn.

II.  Beschreibung Zertifizierungsverfahren

II.1  Grundlage der Zertifizierungstätigkeiten

Jede Organisation bzw. Person (nachfolgend Auftraggeber/-in genannt) hat die Möglichkeit, ihr (Management-)System, ihre Produkte bzw. bei Personalzertifizierung die eigene Person durch die ZDH-ZERT GmbH (nachfolgend Zertifizierungsstelle genannt) auf eigene Kosten zertifizieren zu lassen, sofern diese Leistung in die Kompetenzbereiche der Zertifizierungsstelle fällt. Dazu muss sich der/die Auftraggeber/-in dem zutreffenden in dieser Zertifizierungsordnung beschriebenen Zertifizierungsverfahren unterziehen. Die Zertifizierungsstelle versichert, dass dabei der Unparteilichkeit bei der Durchführung der Zertifizierungstätigkeiten eine besondere Bedeutung zukommt, sowie, dass Interessenkonflikte angemessen gehandhabt werden und Vorkehrungen getroffen sind, die eine Objektivität der Zertifizierungstätigkeiten fortlaufend gewährleisten.

II.2  Normative Anforderungen

Zertifizierungen im akkreditierten Bereich basieren insbesondere auf den Grundlagen der jeweils gültigen Fassungen der DIN EN ISO/IEC 17021-1, DIN EN ISO/IEC 17065, DIN EN ISO/IEC 17024, den Zertifizierungsvorgaben des VDA sowie auf den weitergehenden Anforderungen des zu zertifizierenden Regelwerks.

II.3  Angebotserstellung

Die Zertifizierungsstelle nimmt Anfragen zur Zertifizierung entgegen und erstellt unter Berücksichtigung der Anforderungen des jeweiligen Zertifizierungsverfahrens Zertifizierungsangebote bzw. hält Preislisten vor. Vor der Abgabe eines Angebots wird geprüft, ob die Zertifizierungsstelle in der Lage ist, die geforderte Dienstleistung zu erbringen. In der Regel werden vor Angebotsabgabe weitere Information über das zu zertifizierende System, Produkt oder die Person eingeholt. Angebote bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sollten bei Managementsystem-Zertifizierungen für die Auditierung an mehreren Standorten eines Auftraggebers Stichprobenprüfungen sinnvoll und/oder notwendig sein, so entwickelt die Zertifizierungsstelle auf Grundlage des aktuellen Regelwerks ein Auditprogramm und erstellt der Zentrale des/-r Auftraggeber/-in ein schriftliches Angebot. Für Verfahren nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – AZAV unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Beirats gemäß § 182 SGB III. Eine Zertifizierung an mehreren Standorten für Verfahren nach ISO 13485 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Bedingungen können dem entsprechenden Regelwerk entnommen werden, das dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

II.4  Dauer und Aufwand

Die Dauer und der Aufwand für die Zertifizierung werden individuell und kundenspezifisch festgelegt und hängen ab von:
- den Anforderungen des Regelwerks, einschließlich dem Maß an zutreffenden Normen, Gesetzen und anderen Vorschriften sowie den eingesetzten Technologien
- dem Umfang und der Struktur des zu zertifizierenden Systems bzw. Produkts des/-r Auftraggebers/-in
- der Mitarbeiterzahl, Komplexität, Risikokategorien- und -klassen etc.
- der Anzahl der Standorte sowie ggf. Projekte
- der Anzahl der zur Zulassung eingereichten Maßnahmen gemäß AZAV

II.5  Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Zertifizierung muss klar definiert sein und kann auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Standorte innerhalb der Organisationsstruktur des/-r Auftraggebers/-in beschränkt sein.

II.6  Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt mit Eingang des von dem/-r Auftraggeber/-in vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterzeichneten Auftrags-/Anmeldeformulars bzw. Zertifizierungs-und Überwachungsvertrags inklusive gegebenenfalls regelwerksspezifischer Zusatzvereinbarungen bei der Zertifizierungsstelle. Zum Abschluss eines rechtsgültigen Vertrags ist die schriftliche Bestätigung der Zertifizierungsstelle (Annahme i.S.d. §§ 147 ff. BGB) erforderlich (s. I.2). Falls ein Zertifizierungsauftrag nach Prüfung abgelehnt wird, werden die Gründe für diese Ablehnung dokumentiert und dem/-r Auftraggeber/-in verdeutlicht. Die jeweiligen Auftragsunterlagen enthalten alle verfahrensrelevanten Informationen wie zum Beispiel:
- eine schriftliche Auftragsbestätigung mit Angaben über Dauer und Kosten der Begutachtung
- die Benennung des/-r für die Begutachtung zuständigen Begutachters/-in sowie, abhängig von der Größe und Komplexität der Organisation, des unterstützenden Begutachtungsteams

Bei Anwendung des Stichprobenverfahrens zur Zertifizierung an mehreren Standorten erfolgt der Vertragsabschluss mit der vom Auftraggeber zu benennenden Zentrale. Die Zentrale verpflichtet sich, alle aus den aktuellen Regelwerken, der ISO/IEC 17021-1, ISO/IEC 17065 und der vorliegenden Zertifizierungsordnung resultierenden Rechte und Pflichten zu beachten und mit den betroffenen Standorten eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung über die Bereitstellung von Zertifizierungstätigkeiten zu treffen.

II.7  Begutachtungsteam

Unter Berücksichtigung der zur Erreichung der Begutachtungsziele erforderlichen Kompetenz sowie in Übereinstimmung mit den relevanten Leitlinien der Akkreditierungs-/Benennungsstelle bestimmt die Zertifizierungsstelle das Begutachtungsteam einschließlich dem/-r Teamleiter/-in. Die Zertifizierungsstelle stellt dem/-r Auftraggeber/-in den Namen und abhängig von den Anforderungen der Akkreditierungsstelle weitere Informationen zu jedem Mitglied des Begutachtungsteams zur Verfügung. Der/die Auftraggeber/-in ist zur Ablehnung des/-r Begutachters/-in / Begutachterteams berechtigt. Näheres regelt Abschnitt I.9 2.1.

II.8  Zertifizierungsverfahren Managementsysteme

II.8 1.  Allgemeines

Das Auditprogramm beinhaltet ein zweistufiges Erstaudit, Überwachungsaudits im ersten und zweiten sowie ein Rezertifizierungsaudit im dritten Jahr vor Ablauf der Zertifizierung. Der dreijährige Zyklus der Zertifizierung beginnt mit der Entscheidung über die Zertifizierung oder Rezertifizierung. Bei der Festlegung von Auditprogrammen sowie allen nachfolgenden Anpassungen werden die Größe der Organisation des/-r Auftraggebers/-in, der Geltungsbereich und die Komplexität des Managementsystems, der Produkte und Prozesse sowie das dargelegte Niveau der Wirksamkeit des Managementsystems und die Ergebnisse früherer Audits berücksichtigt.

II.8 2.  Audit der Management-Systemdokumentation

Im Rahmen des Stufe-1-Audits bei Erstzertifizierungaudits sowie in Vorbereitung des Rezertifizierungsaudits findet, in der Regel spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Audittermin und in Übereinstimmung mit den relevanten Leitlinien der DIN EN ISO/IEC 17021-1, eine Überprüfung der Management-Systemdokumentation statt. Dabei wird die Management-Systemdokumentation durch den/die benannte/-n Auditteamleiter/-in auf Konformität mit dem zugrundeliegenden Regelwerk geprüft. Der/die Auftraggeber/-in erhält über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht.

II.8 3.  Auditplanung

Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass für jedes Audit ein Auditplan erstellt wird, um so die Grundlage für die Festlegungen hinsichtlich der Durchführung und zeitlichen Planung der Audittätigkeiten zu schaffen. Dieser Auditplan basiert auf den dokumentierten Anforderungen der Zertifizierungsstelle und wird in Übereinstimmung mit den betreffenden Leitlinien der DIN EN ISO 17021-1 aufgestellt. Der Auditplan wird dem/-r Auftraggeber/-in vorab mitgeteilt und die Daten zum Audit mit dem /-r Auftraggeber/-in abgestimmt.

II.8 4.  Auditdurchführung

II.8 4.1  Erstzertifizierungsaudit

Das Erstzertifizierungs-Audit eines Managementsystems wird in zwei Stufen durchgeführt. Das Audit der Stufe 1 wird durchgeführt, um:
- die Managementsystem-Dokumentation des/-r Auftraggebers/-in zu auditieren,
- den Standort und die standortspezifischen Bedingungen zu beurteilen sowie Diskussionen mit dem Personal des/-r Auftraggebers/-in zu führen, um die Bereitschaft für das Audit Stufe 2 zu ermitteln,
- den Status und das Verständnis bezüglich der Anforderungen des Regelwerks insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung von Schlüsselleistungen bzw. bedeutsamen Aspekten, Prozessen und Zielen zu bewerten,
- notwendige Informationen bezüglich des Geltungsbereichs des Managementsystems, der Prozesse und des/der Standorts(e) sowie zugehörige gesetzliche und behördliche Aspekte und deren Einhaltung zu sammeln,
- die Zuteilung der Ressourcen für das Audit der Stufe 2 zu bewerten sowie die Einzelheiten und Schwerpunkte des Audits der Stufe 2 mit dem/-r Auftraggeber/-in abzustimmen,
- zu beurteilen, ob die internen Audits und Managementbewertungen geplant und durchgeführt werden und der/die Auftraggeber/-in für das Audit der Stufe 2 bereit ist.

In aller Regel werden mindestens Teile des Audits der Stufe 1 bei dem/-r Auftraggeber/-in vor Ort durchgeführt. Die Auditfeststellungen aus der Stufe 1 werden dokumentiert und dem/-r Auftraggeber/-in einschließlich der Hinweise zu Schwachstellen, die während des Audits der Stufe 2 als Abweichungen eingestuft werden könnten, mitgeteilt.

Bei der Ermittlung des Abstands zwischen Stufe 1 und Stufe 2 muss dem/-r Auftraggeber/-in ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um Schwachstellen, die während des Audits der Stufe 1 identifiziert wurden, zu beheben. Gegebenenfalls muss die Zertifizierungsstelle auch ihre Festlegungen für das Audit der Stufe 2 überarbeiten. Änderungen im Auditprogramm werden dem/-r Auftraggeber/-in schriftlich mitgeteilt. Der Zeitraum zwischen Audits der Stufe 1 und Stufe 2 darf maximal sechs Monate betragen.

Audits der Stufe 2 finden ausschließlich vor Ort bei dem/-r Auftraggeber/-in statt. Audits der Stufe 2 umfassen gemäß Auditplan alle von dem/-r Auftraggeber/-in beauftragten Regelwerke, Geltungsbereiche und Standorte. Wesentliche Feststellungen und Beobachtungen zum Managementsystem werden protokolliert, nach dem Audit von dem/-r Auditteamleiter/-in im Auditbericht zusammengefasst und mit weiteren relevanten Informationen der Zertifizierungsstelle für die Zertifikatsentscheidung zur Verfügung gestellt.

II.8 4.2  Überwachungstätigkeiten und Überwachungsaudit

Überwachungstätigkeiten werden so geplant, dass die Zertifizierungsstelle hinreichendes Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Zertifizierung des/-r Auftraggeber/-in besitzt. Für die Aufrechterhaltung der Zertifizierung sind zumindest jährliche Überwachungsaudits im 1. und 2. Folgejahr durchzuführen. Überwachungsaudits sind Vor-Ort-Audits, stellen aber nicht notwendigerweise vollständige Systemaudits dar.
Das Datum des 1. Überwachungsaudits, das der Erstzertifizierung folgt, darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum der Zertifizierungsentscheidung liegen. Alle weiteren Überwachungsaudits sind mindestens einmal pro Kalenderjahr möglichst innerhalb einer Frist von zwölf Monaten +/- 4 Wochen durchzuführen. AZAV-Überwachungsaudits erfolgen im jährlichen Zyklus (gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB III i.V.m § 191 BGB bedeutet jährlich in Abständen von 365 Tagen). Sollte der/die Auftraggeber/-in sich nicht dem planmäßigen Überwachungsaudit unterziehen, gelten die Regelungen aus I.6 3 und I.6 4. Auf Grundlage der Berichterstattung des/-r Auditteamleiter/-in sowie weiterer Informationen zum Überwachungsaudit entscheidet die Zertifizierungsstelle über die Aufrechterhaltung der Zertifizierung.

II.8 4.3  Rezertifizierungsaudit

Rezertifizierungsverfahren sind so durchzuführen, dass eine lückenlose Anschlusszertifizierung ermöglicht wird. Das Audit zur Rezertifizierung muss vor dem Ablaufdatum – frühestens drei Monate, möglichst circa vier bis sechs Wochen vorher – durchgeführt sein. Eine lückenlose Anschlusszertifizierung ist nur dann möglich, wenn die Zertifizierungsentscheidung vor dem Ablaufdatum getroffen wird. Hierfür wird der/die Auftraggeber/-in rechtzeitig von der Zertifizierungsstelle vom Ablauf der Zertifizierung informiert. Das Rezertifizierungsaudit ist in der Regel ein einstufiges Audit. Allerdings können erhebliche Veränderungen im Managementsystem des/-r Auftraggebers/-in sowie Änderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen ein zweistufiges Rezertifizierungsaudit erfordern. Die Vorgehensweisen eines Rezertifizierungsaudits entsprechen denen eines Erstaudits der Stufe 2. Dabei beträgt der Zeitaufwand des Vor-Ort-Audits, bei unveränderten Vorgaben, ca. 2/3 des Aufwands des Erstzertifizierungs-Audits. Auf Grundlage der Ergebnisse des Rezertifizierungsaudits sowie der Ergebnisse aus der Bewertung des Systems über den vergangenen Zeitraum, einschließlich möglicher Beschwerden zum/-r zertifizierten Auftraggeber/-in, entscheidet die Zertifizierungsstelle über die Erneuerung der Zertifizierung.

Sollte eine Entscheidung zur Rezertifizierung nicht innerhalb der Zertifikatslaufzeit möglich sein (zum Beispiel bei nicht geschlossenen Abweichungen, siehe II.10 und II.11), kann eine Wiederherstellung des Zertifikats bis maximal sechs Monate nach dem Ablaufdatum erfolgen. Während dieser Zeit ist der Status der betreffenden Organisation „nicht zertifiziert“ mit entsprechenden informationstechnischen Konsequenzen. Das Folgezertifikat beginnt immer mit dem Tag der Zertifizierungsentscheidung, ein Zurückdatieren des Zertifikats ist nicht zulässig. Das Ablaufdatum des Folgezertifikats entspricht dem bisherigen Drei-Jahres-Zeitintervall (Ablauftag Alt-Zertifikat + drei Jahre). Falls eine Rezertifizierung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zertifikats abgeschlossen werden kann, ist der Rezertifizierungsprozess beendet und das Verfahren nach den Regeln einer Erstzertifizierung durchzuführen.

II.8 4.4  Audits aus besonderem Anlass

Unabhängig vom planmäßigen Auditprogramm können Audits aus besonderen Anlässen notwendig werden. Bei wesentlichen Veränderungen im Managementsystem des/-r Auftraggebers/-in (z. B. Erweiterung oder Einschränkung des Geltungsbereichs oder die unter „I.8 2.1.4 Pflichten der Vertragspartner “ aufgeführten Gegebenheiten) beurteilt die Zertifizierungsstelle alle erforderlichen Audittätigkeiten und erstellt dem/-r Auftraggeber/-in darüber ein schriftliches Angebot.

In folgenden Fällen verpflichtet sich der/die Auftraggeber/-in, kurz-fristig angekündigte oder unangekündigte Audits durch die Zertifizierungsstelle zuzulassen:
- zur Untersuchung von Zwischenfällen wie schweren Unfällen oder schweren Verstößen gegen rechtliche Verpflichtungen
- bei Beschwerden über den/die Auftraggeber/-in
- als Konsequenz aus erheblichen Veränderungen bei dem/-r Auftraggeber/-in (siehe Kap. I.8 2)
- falls externe Faktoren zutreffen (Produkte im Geltungsbereich der Zertifizierung weisen auf einen erheblichen Mangel im Managementsystem hin oder Bekanntwerden wichtiger sicherheits- und leistungsbezogener Informationen durch die Zertifizierungsstelle)
- bei wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit regulatorischen Anforderungen
- wenn es durch öffentlich-rechtliche Vorschriften oder die zuständige Behörde vorgeschrieben ist
- als Konsequenz auf die Aussetzung der Zertifizierung

Da dem/-r Auftraggeber/-in in diesem Fall in aller Regel die Möglichkeit fehlt, gegen die Mitglieder des Auditteams Einwand zu erheben, erfolgt die Auswahl durch die Zertifizierungsstelle mit besonderer Sorgfalt. Zusätzliche Aufwendungen, die der Zertifizierungsstelle durch Audits aus besonderem Anlass entstehen, werden dem/-r Auftraggeber/-in in Rechnung gestellt.

II.9  Zertifizierungsverfahren DIN EN 1090 / DIN EN ISO 3834 / DIN 14675-2
Begutachtungen für die Regelwerke DIN EN 1090, DIN EN ISO 3834 und DIN 14675-2 sind einstufige Vor-Ort-Begutachtungen. Bei Bedarf und auf Wunsch des/-r Auftraggeber/-in können ggf. Vorbegutachtungen erfolgen. Die Durchführung von Begutachtungen erfolgt nach erfolgter Antragsprüfung und Auftragsbestätigung. Siehe hierzu Abschnitt II.6.

II.9 1  Begutachtungsplanung

Für jede Begutachtung, mit Ausnahme der Begutachtung aus besonderem Anlass, wird ein auf die spezifischen Gegebenheiten des Begutachtungsverfahrens angepasster Begutachtungsplan erstellt. Dieser bildet die Grundlage hinsichtlich der Durchführung und zeitlichen Planung der Begutachtungstätigkeiten. Der Begutachtungsplan basiert auf den dokumentierten Anforderungen der Zertifizierungsstelle und wird dem/-r Auftraggeber/-in im Vorfeld der Begutachtung mitgeteilt und mit ihm abgestimmt.
II.9 2  Begutachtungsdurchführung

II.9 2.1  Erstzertifizierungs- und Überwachungsbegutachtung

Die Erst- und Überwachungsbegutachtungen des Systems der WPK (DIN EN 1090 / DIN EN ISO 3834) bzw. der Fachfirma für Brandmelde- und Sprachalarmanlagen und der repräsentativen BMA-/SAA-Projekte (DIN 14675) erfolgen in der Regel vor Ort bei dem/-r Auftraggeber/-in bzw. in den Projekten. In besonderen Fällen können Überwachungsbegutachtungen teilweise oder auch vollständig in Remote unter Zuhilfenahme von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) durchgeführt werden. Die Entscheidung, eine Begutachtung nicht vor Ort durchzuführen, obliegt der Zertifizierungsstelle. Der Einsatz von IKT und Remote-Techniken muss im Vorfeld ausführlich begründet und von dem/-r Begutachter/-in in der Zertifizierungsstelle beantragt werden. Der Einsatz von IKT und Remote-Techniken in Erstbegutachtungen ist nicht zulässig.

Wesentliche Feststellungen und Beobachtungen aus der Vor-Ort-Begutachtung werden protokolliert und von dem/-r Begutachtungsteamleiter/-in in einem Bericht zusammengefasst. Dieser wird, ggf. zusammen mit weiteren relevanten Informationen, der Zertifizierungsstelle und dem Zertifizierungsausschuss für die Zertifizierungsentscheidung zur Verfügung gestellt.

Überwachungstätigkeiten DIN EN 1090 / ISO 3834:

Nach erteiltem Zertifikat nach Erstbegutachtung erfolgen die regelmäßigen Überwachungen entsprechend der Tabelle B.3 der DIN EN 1090-1. Für den Fall, dass in der Begutachtung maßgebliche Mängel an der Funktionsfähigkeit des Systems WPK aufgedeckt wurden, kann der/die Begutachter/-in keine Ausweitung des Überwachungsintervalls oder sogar dessen Verkürzung empfehlen. Über die Empfehlung des/-r Begutachters/-in entscheidet die Zertifizierungsstelle und legt das Datum der nächsten Überwachung vor Ort fest.

Das Datum der nächsten Überwachung dient der zeitlichen Planung und Verfolgung der Zertifizierungsvorgangs und entspricht nicht einem fixen Ablaufdatum. Über die Möglichkeit der Überschreitung und Ausweitung des Überwachungsintervalls entscheidet die Zertifizierungsstelle im Einzelfall. Hierzu gelten auch die Festlegungen des Zertifizierungs- und Überwachungsvertrages.

Überwachungs-/Rezertifizierungstätigkeiten DIN 14675-2:

Innerhalb der vierjährigen Gültigkeit des Zertifikats erfolgt im zweiten Jahr eine Überwachungsbegutachtung inklusive der Begutachtung von geplanten, montierten, in Betrieb genommenen, abgenommenen oder regelmäßig instandgehaltenen BMA/SAA vor Ort. Für die Planungsphase kann dies auf schriftlichem Weg erfolgen. Vor Ende der Zertifikatsgültigkeit findet eine Rezertifizierungsbegutachtung statt, für den neuen vierjährigen Zertifizierungszyklus erhält der Kunde im Vorfeld ein schriftliches Angebot (siehe II.3 und II.4).
    
II.9 2.2  Begutachtung aus besonderem Anlass

Sofern der/die Auftraggeber/-in die Zertifizierungsstelle, im Zuge der jährlichen Herstellererklärung oder anderweitig, über Veränderungen am System der WPK (DIN EN 1090 / ISO 3834), Änderungen und/oder Erweiterungen der Phasen, BMS/SAS und/oder verantwortlichen Personen (DIN 14675-2) in Kenntnis setzt, entscheidet die Zertifizierungsstelle darüber, ob zur Verifizierung der weiteren Funktionsfähigkeit des Systems eine Begutachtung aus besonderem Anlass erforderlich ist oder nicht. Die Begutachtung aus besonderem Anlass kann vom Begutachter vor Ort bei dem/-r Auftraggeber/-in oder in Form einer Dokumentenprüfung erfolgen. Sofern für die Begutachtung aus besonderem Anlass Kosten entstehen, erhält der/die Auftraggeber/-in im Vorfeld der Begutachtung ein entsprechendes Angebot und muss die Begutachtung aus besonderem Anlass beauftragen bzw. das Angebot explizit annehmen. Die Ergebnisse einer solchen Begutachtung werden von dem/-r Begutachter/-in in einem Bericht zusammengefasst und in der Zertifizierungsstelle eingereicht. Die Zertifizierungsstelle entscheidet über die weitere Gültigkeit des Zertifizierungsvorgangs und stellt, falls notwendig, geänderte Zertifikate aus. Begutachtungen aus besonderem Anlass beziehen sich maßgeblich auf die Änderungen und haben keine Auswirkungen auf den festgelegten Termin der nächsten Überwachung.
    
II.10  Zertifizierungsverfahren Private Zertifizierungsprogramme

II.10 1.  Allgemeines

Begutachtungen für die privaten Zertifizierungsprogramme sind entweder:
- einstufige Vor-Ort-Begutachtungen vor der Zertifikatserteilung sowie zu Überwachungszwecken in festgelegten Zeitabständen nach der Zertifikatserteilung
- Dokumentenprüfungen zu Überwachungszwecken in festgelegten Zeitabständen nach der Zertifikatserteilung

Die Durchführung von Begutachtungen erfolgt nach erfolgter Antragsprüfung und Auftragsbestätigung. Siehe hierzu Abschnitt II.6.

II.10 2.  Begutachtungsplanung

Für jede Begutachtung wird ein Begutachtungsplan erstellt. Dieser bildet die Grundlage hinsichtlich der Durchführung und zeitlichen Planung der Begutachtungstätigkeiten. Der Begutachtungsplan basiert auf den dokumentierten Anforderungen der Zertifizierungsstelle in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus dem Zertifizierungsprogramm und wird dem/-r Auftraggeber/-in im Vorfeld der Begutachtung mitgeteilt. Findet die Begutachtung nicht auf dem Gelände des/-r Auftraggebers/-in, sondern bei der jeweiligen Innung statt, wird der Begutachtungsplan hinsichtlich Zeit und Termin auch mit der entsprechenden Innung abgestimmt.

II.10 3.  Begutachtungsdurchführung

II.10 3.1  Vor-Ort-Begutachtungen zur Erst- und Rezertifizierung sowie zur Überwachung

Vor-Ort-Begutachtungen inklusive der Erst- oder Rezertifizierungsbegutachtungen werden im Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks vorzugsweise auf dem Gelände der jeweiligen Innung, im Fachunternehmen für Bestattungsdienstleistungen auf dem des Betriebs selbst durchgeführt. Letzteres ist im Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks nur in begründeten Ausnahmen und nach Absprache mit dem/-r entsprechenden Auditor/-in möglich.

Feststellungen zu den programmrelevanten Gegebenheiten des begutachteten Betriebs werden in einem Bericht durch den/die jeweilige/-n Auditor/-in protokolliert und – bei Bedarf um weitere relevante Informationen ergänzt – der Zertifizierungsstelle für die Zertifizierungsentscheidung zur Verfügung gestellt. Nach erfolgter Prüfung informiert die Zertifizierungsstelle den Betrieb über ihre Entscheidung und stellt ihm den Bericht zur Verfügung.

II.10 3.2  Begutachtungen innerhalb der siebenjährigen Zertifikatslaufzeit im Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks

II.10 3.2.1  Fristen Vor-Ort-Überwachungen

Weitere Vor-Ort-Begutachtungen zur Überwachung finden im Abstand von zwei bzw. vier Jahren nach dem Beginn der siebenjährigen Zertifikatslaufzeit statt, idealerweise in einem Zeitraum von vier Wochen vor oder nach dem jeweiligen Jahrestag der Zertifikatslaufzeit, keinesfalls jedoch mehr als zwei Monate vor oder nach diesem Jahrestag. Ausnahmen erfordern eine stichhaltige schriftliche Begründung und ggf. weitere Nachweise (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen); über die Genehmigung entscheidet die Zertifizierungsstelle.

II.10 3.2.2  Dokumentenprüfungen

Dokumentenprüfungen finden im Abstand von einem, drei, fünf und sechs Jahren nach dem Beginn der Zertifikatslaufzeit statt.
Die Zertifizierungsstelle fordert dazu mindestens vier, maximal jedoch acht Wochen vor dem jeweiligen Jahrestag der Zertifikatslaufzeit den/die Zertifikatsinhaber/-in per E-Mail mit einer Frist von zwei Monaten zum Einreichen der im Zertifizierungsprogramm festgelegten Unterlagen auf.
Die Zertifizierungsstelle prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Konformität mit den für die Dokumentenprüfung relevanten Punkten und teilt dem Betrieb das Ergebnis dieser Prüfung mit.

II.10 3.3  Begutachtungen innerhalb der fünfjährigen Zertifikatslaufzeit im Fachunternehmen für Bestattungsdienstleistungen

II.10 3.3.1  Fristen Vor-Ort-Überwachungen

Die Zertifizierungsstelle beauftragt innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung eine/-n Auditor/-in mit einer Durchführungsfrist von zwölf Monaten, um vor Ort zu prüfen, ob die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms gemäß dem zertifizierten Umfang beständig eingehalten werden.

II.10 3.3.2  Dokumentenprüfungen

Die Zertifizierungsstelle fordert das Bestattungsunternehmen jährlich dazu auf, mindestens drei anonymisierte Nachweise je 300 Sterbefällen p.a. über Beratungsgespräche zur Prüfung einzureichen sowie eine Bestätigung, dass die zugrundeliegenden Bedingungen unverändert fortbestehen.

II.10 3.4  Konsequenzen bei Fristüberschreitungen im Rahmen von Überwachungsaudits

Unterzieht sich der/die Auftraggeber/-in nicht fristgerecht den Überwachungsaudits oder reicht die im Rahmen einer Dokumentenprüfung angeforderten Unterlagen nicht vollständig, korrekt und fristgerecht ein, gelten die Regelungen aus I.6 3 und I.6 4. Abweichend zu der Regelung unter I.6 4 beträgt die Frist, in der die Wiedereinsetzung der Zertifizierung möglich ist, in den privaten Zertifizierungsprogrammen sechs Monate.
Reicht der Betrieb im Rahmen einer Dokumentenprüfung zumindest Teile der angeforderten Unterlagen fristgerecht ein, kann zum Beheben dieser Fehler der Zeitraum zwischen dem Einreichen und dem Benachrichtigen des Betriebs durch die Zertifizierungsstelle über die Fehler als Fristverlängerung gewährt werden.

II.10 3.5  Rezertifizierungsbegutachtungen

Rezertifizierungsbegutachtungen werden als Vor-Ort-Begutachtungen durchgeführt. Soll das Anschlusszertifikat lückenlos auf das vorherige folgen, muss die Zertifizierungsentscheidung vor dem Ablaufdatum des bestehenden Zertifikats getroffen werden. In diesem Fall muss das Audit zur Rezertifizierung mindestens vier Wochen, maximal jedoch zwei Monate vor dem Ablaufdatum stattfinden. Auftraggeber/-in und Innung werden hierzu rechtzeitig von der Zertifizierungsstelle über den Ablauf der jeweiligen Zertifizierung informiert. Die Zertifizierungsstelle entscheidet auf Grundlage der Ergebnisse des Rezertifizierungsaudits sowie der Ergebnisse der vorherigen Audits und ggf. vorliegenden Beschwerden zum/-r zertifizierten Auftraggeber/-in über die Erneuerung der Zertifizierung.

Ist eine Zertifizierungsentscheidung zur Rezertifizierung nicht innerhalb der Zertifikatslaufzeit möglich (z. B. aufgrund nicht geschlossener Abweichungen oder eines zu späten Rezertifizierungsaudits), kann eine Wiederherstellung des Zertifikats bis maximal sechs Monate nach dem Ablaufdatum erfolgen. Während dieser Zeit ist der entsprechende Betrieb nicht zertifiziert. Folgezertifikate beginnen mit dem Tag der positiven Zertifizierungsentscheidung; ihr Ablaufdatum entspricht dem bisherigen -Intervall (Ablauftag Alt-Zertifikat plus fünf Jahre für Fachunternehmen für Bestattungsdienstleistungen bzw. sieben Jahre für Fachbetriebe des Schornsteinfegerhandwerks). Kann das Audit zu einer Rezertifizierung erst mehr als sechs Monate nach dem Ablauftermin durchgeführt werden, wird es wie eine Erstzertifizierung behandelt.
    
II.11  Zertifizierungsverfahren gemäß NiSV

II.11 1 Allgemeines

Begutachtungen im gesetzlich geregelten Bereich nach NiSV sind entweder:
- einstufige Prüfungen von Prüfkandidatinnen/-kandidaten vor der Zertifikatserstellung oder
- einstufige Vor-Ort-Begutachtungen von Schulungsträgern vor der Anerkennung sowie deren jährliche Überwachung zur Aufrechterhaltung der Anerkennung.

Die Durchführung von Begutachtungen erfolgt nach erfolgter Antragsprüfung und Auftragsbestätigung. Siehe hierzu Abschnitt II.6.

II.11 2 Prüfplanung und Begutachtungsplanung

Für jede Prüfung wird ein Prüfplan erstellt. Dieser bildet die Grundlage hinsichtlich der Durchführung und zeitlichen Planung der Prüfung. Der Prüfplan basiert auf den dokumentierten Anforderungen der Zertifizierungsstelle in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach NiSV sowie aus dem Zertifizierungsprogramm und wird dem/-r Auftraggeber/-in im Vorfeld der Begutachtung mitgeteilt.

Für jede Begutachtung eines Schulungsträgers wird ein Begutachtungsplan erstellt. Dieser bildet die Grundlage hinsichtlich der Durchführung und zeitlichen Planung der Begutachtungstätigkeiten. Der Begutachtungsplan basiert auf den dokumentierten Anforderungen der Zertifizierungsstelle in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach NiSV sowie aus dem Zertifizierungsprogramm und wird dem/-r Auftraggeber/-in im Vorfeld der Begutachtung mitgeteilt.

II.11 3 Prüfungen von Prüfkandidatinnen/-kandidaten und Begutachtung von Schulungsträgern

II.11 3.1 Prüfung von Personen

Prüfungen von Personen (Prüfkandidatinnen/-kandidaten) und Auffrischungsprüfungen nach NiSV erfolgen an von ZDH-ZERT benannten Prüfungsorten.

II.11 3.2 Begutachtung von Schulungsträgern

Die erstmalige Begutachtung von Schulungsträgern erfolgt an ihren Schulungsstandorten. Die jährliche Überwachung der Anerkennung erfolgt am Hauptstandort des Schulungsträgers. Nebenstandorte werden auf Basis dokumentierter Informationen begutachtet. Feststellungen zu den programmrelevanten Gegebenheiten des begutachteten Schulungsträgers werden in einem Bericht durch den/die jeweilige/-n Auditor/-in protokolliert und – bei Bedarf um weitere relevante Informationen ergänzt – der Zertifizierungsstelle für die Zertifizierungsentscheidung zur Verfügung gestellt.

II.11 4 Begutachtungen innerhalb der fünfjährigen Zertifikatslaufzeit

II.11 4.1 Überwachungsfristen

Die Zertifikatslaufzeit von Personen ist nach NiSV auf fünf Jahre beschränkt. Während dieser fünfjährigen Zertifikatszeit von Personen findet keine Überwachung statt.

Weitere Vor-Ort-Begutachtungen von Schulungsträgern zur Überwachung finden im Abstand von einem Jahr nach dem Beginn der fünfjährigen Anerkennungslaufzeit statt. Ausnahmen erfordern eine stichhaltige schriftliche Begründung und ggf. weitere Nachweise (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen); über die Genehmigung entscheidet die Zertifizierungsstelle.

II.11 4.2 Rezertifizierung von Prüfkandidatinnen/-kandidaten und erneute Anerkennung von Schulungsträgern nach NiSV

II.11 4.2.1 Rezertifizierung von Personen

Soll das Anschlusszertifikat von Prüfkandidatinnen/-kandidaten auf das vorherige folgen, muss die Zertifizierungsentscheidung rechtzeitig vor dem Ablaufdatum des bestehenden Zertifikats getroffen werden. In diesem Fall müssen Prüfungen von Prüfkandidatinnen/-kandidaten zur Rezertifizierung mindestens vier Wochen, maximal jedoch zwei Monate vor dem Ablaufdatum stattfinden. Auftraggeber/-innen werden hierzu rechtzeitig von der Zertifizierungsstelle über den Ablauf der jeweiligen Zertifizierung informiert. Die Zertifizierungsstelle entscheidet auf Grundlage der Ergebnisse des Rezertifizierungsaudits sowie der Ergebnisse der vorherigen Audits und ggf. vorliegenden Beschwerden zum/-r zertifizierten Auftraggeber/-in über die Erneuerung der Zertifizierung.

II.11 4.2.2 Erneute Anerkennung von Schulungsträgern

Soll das Anschlusszertifikat von Schulungsträgern lückenlos auf das vorherige folgen, muss die Anerkennungsentscheidung rechtzeitig vor dem Ablaufdatum der bestehenden Anerkennung getroffen werden. In diesem Fall müssen Begutachtungen von Schulungsträgern mindestens vier Wochen, maximal jedoch zwei Monate vor dem Ablaufdatum der bestehenden Anerkennung stattfinden. Auftraggeber/-innen werden hierzu rechtzeitig von der Zertifizierungsstelle über den Ablauf der jeweiligen Anerkennung informiert. Die Zertifizierungsstelle entscheidet auf Grundlage der Ergebnisse der Begutachtungen sowie der Ergebnisse der vorherigen Audits und ggf. vorliegenden Beschwerden zum/-r zertifizierten Auftraggeber/-in über die Erneuerung der Anerkennung.

II.11 4.3 Konsequenzen bei Fristüberschreitungen im Rahmen von Überwachungsaudits

Unterzieht sich der/die Auftraggeber/-in nicht fristgerecht den Überwachungsaudits oder reicht die im Rahmen einer Auftragsprüfung angeforderten Unterlagen nicht vollständig und korrekt ein, wird ZDH-ZERT den/die Auftraggeber/-in im Fall von fehlerhaften oder nicht vollständigen Unterlagen unverzüglich informieren und eine Frist zur Nachbesserung von drei Monaten setzen. Sollten die Unterlagen bis zum Fristablauf nicht ordnungsgemäß und vollständig bei ZDH-ZERT vorliegen, muss die Anerkennung von Schulungsträgern nach NiSV erneut beantragt werden. Im Fall der nicht fristgerechten Unterziehung eines Überwachungsaudits muss der Antrag in jedem Fall neu gestellt werden. Eine Fristsetzung durch ZDH-ZERT ist hierbei entbehrlich.

II.12 Zertifikatserteilung

Ein Anspruch auf Erteilung des Zertifikats besteht nicht. Die Erteilung eines Zertifikats ist nur möglich, wenn die Erfüllung der festgelegten Anforderungen des Regelwerks nachgewiesen wurde. Der von der Zertifizierungsstelle benannte Zertifizierungsausschuss entscheidet auf Grundlage der Aufzeichnungen und Informationen zu der Begutachtung über die Erteilung des Zertifikats und ggf. über notwendige Folgemaßnahmen. Vor einer Entscheidung zur Zertifizierung oder Rezertifizierung müssen eventuelle Abweichungen (siehe II.12) geschlossen sein.
Das Zertifikat erlangt mit dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung über die Zertifikatserteilung seine Gültigkeit. Die Dauer der Gültigkeit eines Zertifikats ist abhängig vom Regelwerk.
Vorbehaltlich der erfolgreichen Zertifikatserteilung hat der Auftraggeber nach vollständigem Ausgleich der ihm gestellten Rechnungen einen Anspruch auf Erhalt des Zertifikats.

II.13 Behandlung von Abweichungen

Abweichung (Nichtkonformität) ist die Nichterfüllung einer Anforderung. Sofern im Zuge des Verfahrens festgestellt wird, dass die Anforderungen des zutreffenden Regelwerks nicht erfüllt werden, bestehen folgende Möglichkeiten:

- Bei der Dokumentenprüfung, falls angeboten: Umsetzung von im Bericht vereinbarten Korrekturmaßnahmen bis zur Begutachtung
- sofortige Umsetzung vereinbarter Korrekturmaßnahmen während der Begutachtung
- Vereinbarung von Korrekturmaßnahmen und kurzfristiger Nachweis der Umsetzung dieser Maßnahmen in schriftlicher Form (nach maximal acht Wochen)
- Vereinbarung von Korrekturmaßnahmen und Überprüfung der Umsetzung dieser Maßnahmen in einer Nachbegutachtung (innerhalb von sechs Monaten)
- Bei Erstzertifizierungsbegutachtung: Fortsetzung des Audits als Voraudit (sofern nicht bereits ein Voraudit stattgefunden hat), Vereinbarung von Korrekturmaßnahmen und Überprüfung der Umsetzung dieser Maßnahmen in einem neuen Erstzertifizierungsaudit
- Abbruch der Begutachtung und Beendigung des Verfahrens, ggfs. Entzug des Zertifikats unter Beachtung der Regelungen in I.6

Unabhängig von den obigen Festlegungen ist ZDH-ZERT bei Verfahren nach AZAV verpflichtet, die Zulassung zu entziehen bzw. zu verwehren, wenn der/die Auftraggeber/-in die rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nicht erfüllt. Weiterhin scheidet bei Nichtzulassung einer Maßnahme der Referenzauswahl das vereinfachte Zulassungsverfahren aus.

Für den zusätzlichen Aufwand zur Bearbeitung von Abweichungen berechnet ZDH-ZERT ab 01.04.2024 wie folgt:
- bei einer bis drei Abweichungen: zusätzlich 135,00 Euro
- bei vier oder mehr Abweichungen: zusätzlich 270,00 Euro

III.  Nebenkosten

Der Aufwand zur Durchführung der Zertifizierung berechnet sich auf Grundlage nationaler und internationaler Vorgaben. ZDH-ZERT erstellt hierüber ein individuelles schriftliches Angebot. Hinsichtlich der Reise- und Zertifikatskosten gilt:

III.1.  Reisezeiten und -kosten

Reisekosten
- Fahrtkosten (PKW – 0,70 Euro/km, Parkgebühren, öffentliche Verkehrsmittel): nach Aufwand
- Sonder-Fahrtkosten (Flugkosten, Mietwagen) nach Vereinbarung mit Auftraggeber: nach Aufwand
- Übernachtungskosten (Hotel): nach Aufwand

Reisezeiten
Gesamtreisezeit (An- und Abreise sowie Reisezeiten während der Begutachtung) je Begutachter/-in (ab 01.04.2024):
- bis zu 60 Minuten: 75,00 Euro pauschal
- ab der 2.-6. Stunde: 37,50 Euro je angefangene halbe Stunde
- ggfs. bei mehr als 6 Stunden: nach gesonderter Vereinbarung

III.2. Zertifikate, Zertifizierungszeichen, Aufkleber
- Drei DIN A4-Zertifikate oder ein DIN A3-Zertifikat in Deutsch (Private Zert.-Programme: 1x DIN A4): kostenlos
- Drei DIN A4-Zertifikate oder ein DIN A3-Zertifikat in Englisch, Französisch, Spanisch oder Italienisch, falls die Übersetzung nicht vorliegt (andere Sprachen auf Anfrage): 75,00 Euro je Sprache
- Zusätzliche Zertifikate: DIN A4 6,00 Euro pro Exemplar; DIN A3 10,00 Euro pro Exemplar
- Erstmaliges Einbinden des farbigen Logos des Auftraggebers nach beigestellter Datei: 50,00 Euro
- Zertifikate als geschützte PDF-Datei: kostenlos für die jeweils bestellte Sprache
- Zertifizierungszeichen mit Zertifikats-Register-Nr. als JPG und EPS-Datei: kostenlos
- Je ein ZDH-ZERT-Aufkleber 11x11 grau + weiß und 21x21 grau + weiß: kostenlos
- Zusätzliche Aufkleber: 11x11 cm je 1,50 Euro; 21x21 cm je 3,00 Euro

IV.  Regelungen zum Gebrauch des ZDH-ZERT-Zertifizierungszeichens

IV.1  Allgemeines

Jede/-r berechtigte Inhaber/-in eines ZDH-ZERT-Zertifikats ist befugt, das ZDH-ZERT-Zertifizierungszeichen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht besteht dabei nur in Bezug auf den in Abschnitt II.5 genannten Geltungsbereich. Bei der Verwendung des Zertifizierungszeichens ist der/die Zertifikatsinhaber/-in verpflichtet, sämtliche Nutzungen zu unterlassen, die den aus dieser Zertifizierungsordnung erkennbaren Zielsetzungen der Zertifizierungsstelle widersprechen. Das Nutzungsrecht erlischt gemäß Abschnitt I.6 mit Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats.

IV.2  Nutzung des ZDH-ZERT-Zertifizierungszeichens

IV.2 1
Der/die berechtigte Zertifikatsinhaber/-in darf das Zertifizierungszeichen nur in der ihm/ihr übersendeten Form verwenden. Veränderungen am Layout – mit Ausnahme von skalierten Vergrößerungen/Verkleinerungen und der Darstellung in Graustufen – sind unzulässig.

IV.2 2
Sämtliche Verwendungen des Zertifikats und des Zertifizierungszeichens, von Aussagen aus dem Zertifikat, von Symbolen aus dem Zertifikat oder daraus wiederum abgeleiteten Symbolen und Zeichen, die den Schluss zulassen, dass ein Produkt oder eine Leistung bestimmte Qualitätsforderungen erfüllt, sind nicht zulässig. Unzulässig ist insbesondere jede Aussage, die darauf schließen lassen könnte, dass das Produkt, der Prozess oder die Dienstleistungsleistung zertifiziert ist. Es ist nicht gestattet, das Zertifizierungszeichen auf das Produkt, Produktverpackungen, Produktbegleitinformationen, Typ- oder Identifizierungsschildern, Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder Inspektionsberichten anzubringen. Zulässig hingegen sind Aussagen (auch auf Produktverpackungen und Produktbegleitinformationen), die verdeutlichen, dass bestimmte Produkte oder Leistungen von einem Unternehmen oder einer Organisation stammen, deren Geschäfts- oder Produktionsbereich bzw. deren Organisationsbereich über ein gültiges von ZDH-ZERT zertifiziertes Managementsystem verfügt.

IV.2 3
Das Zertifizierungszeichen darf dabei nicht für Aussagen verwendet werden, die über den Geltungsbereich des Zertifikats hinausgehen. Das Anbringen des Zertifizierungszeichens auf Produkten und Produktverpackungen ist untersagt.

IV.2 4
Das Zertifikat und das Zertifizierungszeichen dürfen weder an Dritte noch an Rechtsnachfolger übertragen noch Gegenstand einer Abtretungsvereinbarung, einer Veräußerung oder einer sonstigen erzwungenen rechtlichen Maßnahme sein.

IV.2 5
Sofern sich der/die Zertifikatsinhaber/-in im Zusammenhang mit den vorgenannten Gebrauchsregeln über die Befugnis zu der von ihm/ihr beabsichtigten Verwendung nicht ausreichend sicher ist, verpflichtet er/sie sich, bei der Zertifizierungsstelle vorsorglich das Einverständnis zu der vorgesehenen Form der Verwendung des Zertifikats oder des Zertifizierungszeichens einzuholen.

IV.2 6
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen die betreffenden Nutzungsbefugnisse können – im Wiederholungsfalle müssen – den Entzug des Zertifikats gegenüber dem/-r Zertifikatsinhaber/-in zur Folge haben.

IV.2 7
Stellt ein/-e berechtigte/-r Zertifikatsinhaber/-in eine rechtswidrige Verwendung des Zertifizierungszeichens fest oder wird ihm/ihr aufgrund der Verwendung dieses Zeichens ein entsprechender Vorwurf gemacht, hat er/sie unverzüglich die Zertifizierungsstelle darüber zu informieren.

IV.2 8
Jede/-r berechtigte Inhaber/-in eines ZDH-ZERT-SCC/SCP-Zertifikats ist befugt, das SCC-Logo nach Maßgabe der oben beschriebenen Regelungen zu nutzen.

IV.3  Merkmale des ZDH-ZERT-Zertifizierungszeichen

IV.3 1
Das Zertifizierungszeichen ist in der Regel charakterisiert durch die konkrete Nennung des Regelwerks und der Zertifikatsregistriernummer. Gegebenenfalls sind weitere regelwerksspezifische Festlegungen zu beachten.

IV.3 2
Grafische Veränderungen des Zertifizierungszeichens für Zertifikatsinhaber/-innen sind, außer im Rahmen der unter IV.2. beschriebenen Möglichkeiten, nur in Abstimmung mit ZDH-ZERT zulässig.

IV.3 3
Berechtigte Zertifikatsinhaber/-innen können für die vorgenannten Benutzungen nur das bei der Zertifizierungsstelle erhältliche Zertifizierungszeichen zu Gestaltungszwecken verwenden. Dieses wird für drucktechnische Zwecke zusammen mit dem Zertifikat zur Verfügung gestellt.

V.  Inkrafttreten

Die vorliegende Zertifizierungsordnung tritt zum 09.02.2024 in Kraft und ersetzt alle vorangegangenen Versionen.

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