DURCHFÜHRUNG VON BEGUTACHTUNGEN (AUDITS UND INSPEKTIONEN):

16.03.2020 / aktualisiert 08.05.2020, 24.02.2021, 08.02.2022: Um eine aktuell anstehende Begutachtung zu planen oder zu verschieben, nehmen Sie bitte zunächst mit Ihrem Begutachter Kontakt auf und stimmen mit diesem die Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Verschiebung oder zur Zulässigkeit der anteiligen Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken (sogenannte Remote-Audits) ab.

Falls Sie die Begutachtung verschieben möchten, vereinbaren Sie bitte mit Ihrem Begutachter einen Ersatztermin – hier gelten unterschiedliche Fristen je Regelwerk und Auditart, zum Beispiel Rezertifizierung oder Überwachung, – und informieren uns per E-Mail an stiefenhoefer@zdh-zert.de über den Sachverhalt. ZDH-ZERT wird jeden Einzelfall prüfen und Sie hinsichtlich unserer Zustimmung informieren.

Unter gewissen Voraussetzungen können – je nach Auditart und Komplexität der Prozesse zu unterschiedlichen Anteilen – Informations- und Kommunikationstechniken zur Vermeidung von Präsenzbegehungen verwendet werden. Nehmen Sie auch hierzu Kontakt mit Ihrem Begutachter auf, da Remote-Audits im Vorfeld schriftlich bei uns beantragt werden müssen. 

Selbstverständlich stehen Ihnen auch die Kundenbetreuer von ZDH-ZERT bei weiteren Fragen rund um die aktuelle Situation jederzeit zur Verfügung.

 

BESONDERHEITEN BEI AZAV-ZERTIFIZIERUNGEN

Weiterführung von AZAV-Maßnahmen

08.05.2020: Sofern die lokalen Gegebenheiten eine Fortführung einer wegen der Corona-Pandemie unterbrochenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahme bzw. die Umstellung von der alternativen Durchführungsform auf Präsenz zulassen, kann der Träger unter Beachtung des Gebots des Gesundheitsschutzes der Teilnehmenden die Präsenzdurchführung wieder aufnehmen. Hierbei sind die aktuellen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen maßgebend. Die Träger sollten sich dann unverzüglich mit der zuständigen Agentur für Arbeit / dem Kostenträger zu den Bedingungen der Wiederaufnahme der Maßnahme (z.B. Zeitpunkt, zu beachtende Auflagen etc.) abstimmen.
Gegebenenfalls werden die Allgemeinverfügungen Hygieneauflagen (Desinfektionsmittel, Abstandsregelungen, etc.) beinhalten. Diese können – abgesehen von der bundeseinheitlichen Geltung der Arbeitsschutzstandards SARS-Cov-2 – lokal stark variieren.
Aktuelle Informationen finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/weiterfuehrung-von-massnahmen.

Bedingungen zur Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung zur Vorlage bei den Arbeitsagenturen bzw. Jobcentern

20.03.2020: Für AZAV-Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen Coronakrise nicht wie geplant durchgeführt werden können, besteht die Möglichkeit, diese unter Einsatz alternativer Methoden (z.B. E-Learning) weiterzuführen. Auf die Ausstellung eines geänderten Maßnahmezertifikats kann bei Einhaltung bestimmter Anforderungen verzichtet werden. DAkkS und BA haben sich dazu auf die Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung zur Vorlage bei den Arbeitsagenturen bzw. Jobcentern verständigt. Die Äquivalenzbescheinigung ist zunächst auf acht Wochen beschränkt und kann auf Antrag des Trägers verlängert werden. Lesen Sie hier, welche Anforderungen zu erfüllen und welche Nachweise vorzulegen sind: Konzept_AZAV-Äquivalenzbescheinigung.

Anmeldung zum Newsletter

Der ZDH-ZERT-Newsletter erscheint drei Mal im Jahr. Im Newsletter berichten wir über aktuelle News, Schulungen, Workshops und Veranstaltungen aus dem Handwerk und Mittelstand. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.